KREIS GROSS-GERAU – Die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder von Vereinen kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, wenn es dafür keine Regelung in der Vereinssatzung gibt. Darauf weist der Fachbereich Kultur, Sport und Ehrenamt der Kreisverwaltung die Vereine im Kreis Groß-Gerau hin. Am 14. Oktober 2009 hatte das Bundesministerium der Finanzen den Obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen gesetzlich nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen haben. Sollen darüber hinaus Tätigkeitsvergütungen – auch in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG - gezahlt werden, bedarf es dazu einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Vereine, die ohne eine solche Regelung Vergütungen an ihre Vorstände zahlen, verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Das kann unter Umständen zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Für den Fall, dass in der Vergangenheit Vergütungen gezahlt worden sind, lassen sich daraus nur dann keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen ziehen, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine entsprechende Satzungsregelung erlässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann auch der Beschluss des Vorstandes treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
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