|
|
|
| |
|
Kreisverwaltung: Bereiche: Unterhaltsvorschuss:
Unterhaltsvorschuss
|
| |
Sie möchten sich über das Unterhaltsvorschussgesetz informieren?
Hier erhalten Sie einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes. Ausführliche Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen (s. unter Download). I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es a) noch nicht 12 Jahre alt ist und b) bei einem allein stehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder z. B. Waisenrente erhält. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. II. Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn - beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder - in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefelternteil des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt, oder - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilten oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ab dem 01.01.2008 tritt eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes infolge einer Reform des Unterhaltsrechts in Kraft. Danach wird die Unterhaltsleistung anders berechnet als bisher, obwohl sich an der Höhe der monatlichen Zahlungen vorerst nichts ändert. Die Leistung für das Kind wird wie folgt berechnet: Monatlicher Festbetrag nach § 2 Abs. 1a UVG: Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279,00 €, vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 €. Hierauf ist nach § 2 Abs. 2 das für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld (154,00 €) anzurechnen. Hieraus ergeben sich folgende Leistungssätze: 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 125,00 €. 2. Altersstufe (vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 168,00 €. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. V. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu erhalten? Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Kreisverwaltung. VI. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes, über das UVG hinaus, gegen den anderen Elternteil gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.
|
| |
|
Kosten: |
Die Beratung und Bearbeitung sind kostenlos.
|
 |
|
Kontakt: |
Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau - Kreisjugendamt - Wilhelm-Seipp-Str. 4 64521 Groß-Gerau Ansprechpartner: Gemeinden: Ginsheim-Gustavsburg, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Bischofsheim, Kelsterbach Herr S. Auer, Zimmer 003, Telefon (06152) 989 495, Telefax (06152) 989 624 Gemeinden: Biebesheim, Gernsheim, Nauheim, Stockstadt, Trebur, Groß-Gerau, Büttelborn Angelika Nold, Zimmer 002, Telefon (06152) 989 410, Telefax (06152) 989 624 Gemeinde Riedstadt, Bischofsheim: Frau C. Schmidt, Zimmer 002, Telefon (06152) 989 410, Telefax (06152) 989 624 Antragsannahme/Geschäftsstelle: Frau A. Dörr, Zimmer 003, Telefon (06152) 989 495, Telefax (06152) 989 624 Altfälle, Rückholung: Herr R. Schmitt, Zimmer 001, Telefon (06152) 989 384, Telefax (06152) 989 624
|
|
|
Download: |
Jugend und Schule

Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Antrag_Unterhalt.pdf (1.35 MB / Acrobat PDF)

Haushaltsbescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt
Haushaltsbescheinigung_Jugendamt.pdf (227.59 KB / Acrobat PDF)

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
Merkblatt_UVG.pdf (45.63 KB / Acrobat PDF)
 |
Zum Lesen der Dateien
benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Hier können
Sie sich Ihre kostenlose Version herunterladen.
|
|
|
|
|
|
|