Welche baulichen Vorhaben sind genehmigungsfreigestellt?
Gemäß § 55 der Hessischen Bauordnung (HBO) (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau) bedürfen Vorhaben der Anlage 2 (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau) keine Baugenehmigung.
Hierbei gibt es Vorhaben die ohne und mit Vorbehalte genehmigungsfrei sind.
Freistellungsvorbehalte sind:
1. Beteiligung der Gemeinde Der Gemeinde / Stadt ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde / Stadt begonnen werden, wenn die Gemeinde / Stadt der Bauherrschaft nicht schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde / Stadt der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
2. Beteiligung von Bauvorlageberechtigten Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 49 Abs. 3 bis 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
3. Beteiligung von Nachweisberechtigten Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 59 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
4. Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 59 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt ist. § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
5. Beauftragung von Fachfirmen Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
Benötigte Unterlagen:
Nur bei Freistellungsvorbehalt Nr. 1:
Die für das jeweilige Vorhaben entsprechenden Bauvorlagen