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Kreisverwaltung: Bereiche: Bauaufsicht:
Baugenehmigungspflichtige Vorhaben
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Welche baulichen Vorhaben sind baugenehmigungspflichtig?
Die Errichtung, die Aufstellung, die Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung, sofern sie nicht bei bestimmten Voraussetzungen von der Baugenehmigung befreit sind. Siehe hierzu auch: Baugenehmigungsfreie Vorhaben Baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich Baugenehmigungsfreie Vorhaben außerhalb der Ortslage (Außenbereich) Für die Erstellung der Bauvorlagen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist eine hierzu berechtigte Person (Architekt/in oder Ingenieur/in) zu beauftragen. Bei kleineren Bauvorhaben sind außerdem auch Meister/innen bestimmter Fachrichtungen (oder diesen gleichgestellten Personen) sowie staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Bautechnik berechtigt. Die Hessische Bauordnung finden Sie hier (Sie verlassen die Seite des Kreises Groß-Gerau).
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Kontakt: |
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Die für die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt zuständigen Sachbearbeiter/in finden Sie auf dieser Seite.
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Besonderes:
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Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt ein Teil der baugenehmigungspflichtigen Vorhaben dem Vereinfachten Genehmigungsverfahren. Hierbei ist die bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt. Beim Vereinfachten Genehmigungsverfahren ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.
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