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Kreisverwaltung: Bereiche: Allgemeine Bauverwaltung: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
 
Sie möchten einen Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellen?

Für die Eintragung von Eigentum in das Grundbuch an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sowie den zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude(n), ist ein Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung zu stellen.
 
Benötigte Unterlagen:
  • Formloser Antrag
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte / Kartenauszug mit Ortsvergleich
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der Grundrisse
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der Schnitte
  • Bauzeichnungen mit Darstellung der Ansichten
 
Kosten:
    Pro Nutzungseinheit mit Wohnungsnutzung = 130,00 EURO.
    Pro Nutzungseinheit mit gewerblicher Nutzung = 325,00 EURO.
    Pro Nutzungseinheit mit Garagennutzung = 65,00 EURO.
    Pro Nutzungseinheit in Nebengebäuden = 65,00 EURO.
    Pro Mehrausfertigung: bis 10 Seiten = 5,00 EURO, je weitere Seite 0,50 EURO.
Kontakt:
Fachdienst: Bauordnungswesen - Sachgebiet: Abgeschlossenheitsbescheinigungen (WEG), Freistellungsanträge

  • e-Mail: Bauverwaltung@kreisgg.de

  • Telefon: (06152) 989 - Durchwahl siehe Sachbearbeiter/in

  • Telefax: (06152) 989 453

  • Sprechzeiten: montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung



  • Fachbereichsleiter:
    Baudirektor Herr Dipl.-Ing. F. Zellerhoff
  • Telefon (06152) 989 540, Telefax -453, Zimmer 535


  • Stellvertretender Fachbereichsleiter
    Herr Dipl.-Verwaltungswirt W. Baldewein
  • Telefon (06152) 989 526, Telefax -453, Zimmer 533


  • Sekretariat:

    Frau B. Preß
  • Durchwahl -537, Zimmer 534


  • Sachbearbeiter/in:

    Herr Dipl.-Ing. F. Wasitschek
  • Durchwahl -539, Zimmer 541
  • Besonderes:
    Der Antrag kann nur von dem/der Grundstückseigentümer/in bzw. durch einen bevollmächtigten Notar gestellt werden.
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