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Kreisverwaltung: Bereiche: Führerscheinstelle:
Begleitetes Fahren ab 17
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Der Pkw-Führerschein kann bereits mit 17 Jahren erworben werden.
Am 01.10.2006 wurde in Hessen der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" gestartet: Jugendliche konnten seither bereits mit sechzehneinhalb Jahren mit der Ausbildung für den PKW-Führerschein beginnen und nach bestandener Prüfung mit siebzehn Jahren eine Berechtigung für das Begleitete Fahren erwerben. Der Modellversuch hat sich in der Praxis bewährt. Die von der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgelegten Evaluationsergebnisse belegen eine Verringerung des Unfall- und Deliktrisikos der Teilnehmer in einem zweistelligen Prozentbereich (22% weniger Unfälle und 20% weniger Verkehrsverstöße). Darüber hinaus wurde eine erhebliche Verbesserung der Fahrkompetenz der Teilnehmer nachgewiesen. Wegen der guten Erfahrungen mit dieser Regelung in Hessen und auch in den anderen Bundesländern wurde das Begleitete Fahren mit Wirkung vom 01.01.2011 als Maßnahme zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger bundesweit in Dauerrecht überführt. Nach dem Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis ist das Führen eines PKWs bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur in Begleitung hierfür ausdrücklich zugelassener Personen erlaubt. Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Ein Einweisungslehrgang in einer Fahrschule ist für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie deren künftige Begleitpersonen nicht verpflichtend vorgeschrieben, wird aber auf freiwilliger Basis empfohlen. Bitte beachten Sie ein hierzu erstelltes Merkblatt. Wenn Jugendliche eine Erlaubnis zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre erwerben wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden: Ausbildung in einer Fahrschule Stellung eines Antrags zum Begleiteten Fahren ab 17 und gleichzeitig Beantragung einer Fahrerlaubnis Nennung eines oder mehrerer Begleiter mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Personen, die als Begleiter zugelassen werden wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Mindestalter 30 Jahre ununterbrochener Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B oder einer entsprechenden EU/EWR-Fahrerlaubnis oder schweizerischen Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Für den Ablauf des Verfahrens gibt es Vorgaben: Frühestens 6 Monate vor dem 17. Geburtstag können sich Jugendliche bei der Fahrschule anmelden und die erforderlichen Anträge stellen. Frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag darf die theoretische Prüfung abgelegt werden. Frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag darf die praktische Prüfung erfolgen. Sind beide Prüfungen erfolgreich bestanden, erhält man mit dem 17. Geburtstag eine spezielle Fahrerlaubnis zum Fahren in Begleitung. Auf der entsprechenden Prüfungsbescheinigung stehen die Namen der Begleiter. Die Fahrberechtigung ist nur in Deutschland gültig. Es beginnt die Probezeit. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann der (richtige) Kartenführerschein ausgehändigt werden. Das Begleitete Fahren ab 17 verpflichtet zur Einhaltung folgender Regeln: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf nur mit eingetragener Begleitung gefahren werden. Prüfungsbescheinigung und Ausweis sind beim Fahren mitzuführen. Die Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen. Eingetragene Begleiter dürfen den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung dann nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut haben, bzw. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannten berauschenden Mittels stehen. Der Kraftfahrzeugversicherung muss vor der ersten Fahrt mitgeteilt werden, dass das Fahrzeug für den Modellversuch genutzt wird. Sanktionen bei Regelverstößen: Die Erlaubnis zum begleiteten Fahren ist in folgenden Fällen von der Fahrerlaubnisbehörde zu widerrufen: Der Betroffene hat ein Fahrzeug der Klasse B bzw. BE ohne einen in der Prüfungsbescheinigung benannten Begleiter im öffentlichen Verkehrsraum geführt oder der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter hat seinen Führerschein nicht den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen ausgehändigt (dabei ist es unerheblich, ob die eingetragene Begleitperson ihren Führerschein nicht aushändigen will oder kann) oder der namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannte Begleiter war während der Wahrnehmung seiner Begleitfunktion mit mehr als 0,5 Promille alkoholisiert oder hat unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannten berauschenden Mittels gestanden. Ordnungswidrigkeiten: Nichtmitführen der Prüfungsbescheinigung = 10,- Euro Fahren ohne Begleitperson oder Auflagenverstoß hinsichtlich der Begleitperson = 25,- Euro Fahren eines Fahrzeugs ohne Begleitperson, mit nicht eingetragener Begleitperson oder z.B. alkoholisierter Begleitperson bei Vorsatz: Verdoppelung des Regelsatzes auf 50,- Euro und Eintrag im Verkehrszentralregister Weitere Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 erhalten Sie bei der Aktion "Sicher unterwegs in Hessen" (hr-online) und beim Verband der Hessischen Fahrlehrer e. V. . Ausbildung und Prüfung: Auf der Webseite fahrtipps.de erhalten Sie umfassende Informationen zu den Themen Theoretischer Unterricht Fahrstunden Prüfung Hier finden sie - getrennt nach Orten - eine Übersicht von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau. Benötigte Unterlagen: vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier; bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus). Fahrschulstempel auf dem Antrag Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier) gültiger Bundespersonalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern Direktversand: Ab dem 18. Geburtstag sind Sie berechtigt, drei Monate lang auch mit Ihrer Prüfungsbescheinigung unbegleitet zu fahren! Ihren neuen EU-Kartenführerschein müssen Sie in dieser Zeit nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Vielmehr kann das Dokument gegen die Entrichtung eines Zusatzbetrages in Höhe von 5,00 € nach Vollendung des 18. Lebensjahres von der Bundesdruckerei direkt zu Ihnen nach Hause gesandt werden. Sofern Sie dies wünschen, vergessen Sie bitte nicht, das hierfür vorgesehene Zusatzformular zusammen mit den anderen Antragsunterlagen bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. ZUSÄTZLICH FÜR JEDE BEGLEITPERSON: Beiblatt zum Antrag zum Begleiteten Fahren ab 17 (Download hier) Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (wird von der Behörde eingeholt)
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Kosten: |
- Die Verwaltungskosten betragen 52,10 € zuzüglich 8,40 € je Begleitperson.
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Hinweise:
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Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Sollten Sie bereits im Besitz eines Führerscheins sein und ist dieser nicht vom Landrat des Kreises Groß-Gerau ausgestellt worden, so ist zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Führerschein einer vorgesehenen Begleitperson nicht in Groß-Gerau ausgestellt worden sein sollte. Sofern Sie bzw. die vorgesehene Begleitperson die Abschrift selbst bei der Ausstellungsbehörde beantragen, kann das Verfahren hierdurch beschleunigt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellt auf seiner Webseite hier ein aktuelles Verzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland zur Verfügung. Bei Kommon.de, dem Informationssystem der deutschen Städte, Gemeinden und Kreise, finden Sie ein Verzeichnis der offiziellen kommunalen Webseiten, den Kommunalnavigator.
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