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Kreisverwaltung: Bereiche: Führerscheinstelle:
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
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Sie möchten Ihren ausländischen Führerschein umtauschen?
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Weitere Informationen über die Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Allgemeine Voraussetzungen für den Umtausch: Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sein. Lernführerscheine oder vorläufig ausgestellte Führerscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Dauer des Auslandsaufenthalts darf nicht weniger als 185 zusammenhängende Tage betragen haben; im Rahmen von Urlaubs- und Ferienaufenthalten erworbene Führerscheine können nicht umgeschrieben werden. Sofern Sie die vorgenannten Bedingungen erfüllen, kann Ihre ausländische Fahrerlaubnis - allerdings erst nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung - in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden; vor Absolvierung der Prüfung wird auf die Vorlage eines Ausbildungsnachweises verzichtet. Sie müssen allerdings von einer anerkannten Fahrschule zur Prüfung vorgestellt werden. In Zweifelsfällen, ob bzw. zu welchen Bedingungen Ihre Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, sprechen Sie bitte unter Vorlage des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. ACHTUNG: Für Inhaber von Führerscheinen aus EU- und anderen privilegierten Staaten gelten Sonderbestimmungen! Bitte beachten Sie hierzu folgende Seiten: Umschreibung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus privilegierten Staaten Benötigte Unterlagen: vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier; bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus). Fahrschulstempel auf dem Antrag gültiger Bundespersonalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt) ausländischer Führerschein Übersetzung (Konsulat, ADAC, AvD oder amtlich vereidigter, bei den Oberlandesgerichten zugelassener Dolmetscher) Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern BEI KLASSEN A, A1, B, BE, M, S, L und T ZUSÄTZLICH: Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis) BEI KLASSEN C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E ZUSÄTZLICH: Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt) Ärztlicher Nachweis ausreichenden Sehvermögens Ärztlicher Gesundheitsnachweis (formgebundene Bescheinigung); die hierfür erforderliche Untersuchung kann von jedem zugelassenen Arzt durchgeführt werden BEI KLASSEN D, D1, DE und D1E ZUSÄTZLICH: Zusatzgutachten hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit
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Kosten: |
- Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 € Euro.
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Hinweise
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Amtsärztliche oder weitergehende fachärztliche und/oder medizinisch-psychologische Begutachtungen bleiben vorbehalten. Der ausländische Führerschein wird bei Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Behörde eingezogen.
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