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Kreisverwaltung: Bereiche: Führerscheinstelle: Berufskraftfahrerqualifikation
 
Alto Texto Sie benötigen Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation?

Mit der europäischen Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vom 15. Juni 2003 wurde geregelt, dass Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.

Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14. August 2006 sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 in nationales Recht umgesetzt.

Ziel dieser Vorschriften ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, brauchen Neueinsteiger neben dem Führerschein eine Grundqualifikation. Bereits qualifizierte Fahrer müssen im Fünfjahresrhythmus eine Weiterbildung absolvieren.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind oder


  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder


  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,


  • und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr oder


  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr.



  • Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich tätig sein wollen, müssen deshalb

  • im Personenverkehr seit dem 10. September 2008 und


  • im Güterverkehr seit dem 10. September 2009


  • eine Grundqualifikation und später alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen - unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit als abhängig Beschäftigte oder als Selbständige ausüben.


    Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,


  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder,dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,


  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,


  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen
    werden,


  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetz oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,


  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,


  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach
    § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Güterkraftverkehrsgesetz.



  • Für Besitzer älterer Führerscheine gelten außerdem Besitzstandregeln: So müssen

  • Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben, erst spätestens bis zum 10.09.2014 und


  • Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben, erst spätestens bis zum 10.09.2013


  • eine Weiterbildung abolvieren. Eine vorherige Grundqualifikation ist in diesen Fällen nicht erforderlich.


    Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 mit dem Datum des Fristablaufs („95.TT.MM.JJJJ") in Spalte 12 zu der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein nachgewiesen. Hierfür ist jeweils ein neuer Führerschein herzustellen.

    Damit das Befristungsdatum der Fahrerlaubnisklassen und die Befristung der Schlüsselzahl 95 möglichst übereinstimmen und so nur alle 5 Jahre ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden muss, sind zum ersten Eintritt der neuen Regelungen Erleichterungen eingeführt worden. Deshalb können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen
    (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den ersten Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach frühestens drei Jahren erbringen – oder auch auf längstens sieben Jahre strecken.

    Zur Berechnung des für die Absolvierung der ersten Weiterbildung günstigsten Zeitpunkts hat die IHK Saarland einen Weiterbildungsrechner veröffentlicht.

    Weitere umfassende Informationen erhalten Sie auf der Webseite der IHK Darmstadt.

    Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) beantwortet auf seiner Webseite häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation.
     
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