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Kreisverwaltung: Bereiche: Führerscheinstelle: Punkte in Flensburg
 
Alto Texto Sie möchten Ihren Punktestand erfahren oder benötigen sonstige Informationen über das Punktsystem?

Der Fahrerlaubnisbehörde liegen in der Regel keine aktuellen Informationen über Punktestände vor. Sofern Sie an einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister interessiert sind, wenden Sie sich bitte an das zuständige Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA), welches Ihnen auf Wunsch eine kostenfreie Auskunft erteilen wird. Wie man einen individuellen Auszug beantragt, erfahren Sie auf dessen Webseite.

Den aktuellen Punktekatalog sowie weitere Informationen zum Punktsystem finden Sie ebenfalls beim KBA.

Eintragungen werden im Verkehrszentralregister nicht unbegrenzt gespeichert, die Tilgungsregelungen sind allerdings recht kompliziert. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Tilgungsfrist

  • bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre,


  • bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, und bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, fünf Jahre und


  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, bei Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis oder der Verhängung einer Sperre zehn Jahre


  • beträgt. Werden jedoch innerhalb der genannten Fristen weitere Verkehrszuwiderhandlungen begangen, so bleiben auch die alten Eintragungen stehen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt dies (außer bei Alkohol-und Drogendelikten) allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren.

    Den genauen Wortlaut der Tilgungsregeln finden Sie in § 29 StVG.

    Das Punktsystem dient nicht nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahreignung, sondern gibt dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen, diese Defizite zu beheben und letzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Werden durch Verkehrsverstöße Punkte angesammelt und hierdurch bestimmte Eingriffsschwellen überschritten, dann löst dies folgende verkehrsbehördliche Maßnahmen aus:

  • Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so wird eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen; in diesem Schreiben wird zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen. Handelt es sich bei auch nur einem der begangenen Delikte um eine Alkohol- oder Drogenfahrt, so kann ein Punkteabbau nur bei Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgen.


  • Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten ist die zwangsweise Teilnahme an dem vorgenannten Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Für dieses Pflichtseminar wird kein Punkteabzug gewährt. Hat der Betroffene in den letzten fünf Jahren bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so erhält er lediglich eine erneute schriftliche Verwarnung. In dem Schreiben wird außerdem auf die Möglichkeit des Abbaus von zwei Punkten durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Wenn die geforderte Bescheinigung über die Teilnahme am Aufbauseminar nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wird, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und nur dann neu zu erteilen, wenn der Betroffene seine Teilnahme nachweisen kann. Die Punkte werden durch den Entzug nicht gelöscht.


  • Bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Ablauf dieser Frist ist die Vorlage eines positiven medizinisch-pschologischen Gutachtens zwingend erforderlich.

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