Sie möchten sich über den Führerschein auf Probe informieren?
Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die Altersgruppe der 18- bis 25-jährigen besonders ins Gewicht. Seit dem 01.11.1986 erhalten Fahranfänger deshalb die Fahrerlaubnis (außer in den Klassen M, S, L und T) für zwei Jahre auf Probe. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch Fahranfänger entgegengewirkt werden. Innerhalb der Probezeit begangene Verkehrszuwiderhandlungen werden in zwei Kategorien ("schwerwiegend" und "weniger schwerwiegend") eingeteilt. Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Werden in der Probezeit Verkehrsverstöße begangen, so löst dies ggf. folgende verkehrsbehördliche Maßnahmen aus: Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen muss die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden (handelt es sich um ein Alkohol- oder Drogendelikt, so wird die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Fahranfänger angeordnet). Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei auf vier Jahre. Wenn nach Teilnahme an dem Seminar ein weiterer schwerwiegender Verstoß oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen werden, wird eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen; gleichzeitig erfolgt die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Sofern nach Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist ein neuerlicher schwerwiegender Verstoß oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, muss die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen werden; für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gilt dann eine Sperre von drei Monaten, die mit Ablieferung des Führerscheins beginnt.
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