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Kreisverwaltung: Bereiche: Lastenausgleich: Hauptentschädigung
 
Alto Texto Sie möchten sich über die Hauptentschädigung im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes informieren?

Diese Leistung konnte nur gewährt werden, wenn ein Vermögensschaden anerkannt und festgestellt worden ist. Sie setzte sich zusammen aus Grundbeträgen und Zinszuschlägen. Die Erfüllung erfolgt ggf. unter Anrechnung der Kriegsschadenrente sowie Verrechnung mit ggf. gewährten Darlehen.

Rückforderung von Ausgleichsleistungen bei Schadensausgleich
Die Hauptentschädigung ist grundsätzlich zurückzuerstatten, wenn der einst anerkannte Vermögensschaden nachträglich ausgeglichen oder gemindert ist. Bei einem Schadensausgleich ist es irrelevant, ob es sich um eine Naturalresitution oder eine Geldentschädigung handelt.

Für weitere Informationen und Terminvereinbarung steht Ihnen das Sachgebiet Lastenausgleich mit seinen Ansprechpartnern zur Verfügung.
 
Kontakt:
Herr R. Burger
Tel.: 06152/989 663
Besonderes:
Es ist keine Neuantragstellung mehr möglich.
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