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Kreisverwaltung: Bereiche: Ordnungs- und Gewerberecht: Waffenrecht
 
Voraussetzungen zum Erwerb von Schusswaffen

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben oder besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb des befriedeten Besitzes wie Wohnung oder Wohngrundstück zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Voraussetzung für die Erteilung der WBK ist die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde im Umgang mit Waffen und das Bedürfnis zur Verwendung der Waffe.

Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Waffenbehörde überprüft. Der Nachweis der Sachkunde und des individuellen Bedürfnisses sind durch die antragstellende Person zu erbringen.

Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Waffenbesitzkarte für Sportschützen:
    Nachweis einer mindestens einjährigen, regelmäßigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, z.B. durch Bescheinigung des anerkannten Schützenverbandes über Bedürfnis, ab der 3. Kurzwaffe besondere Bedürfnisbescheinigung durch den anerkannten Schützenverband, dem der Verein angehört. Ferner ist ein Zeugnis über eine abgelegte Sachkundeprüfung vorzulegen.


Waffenbesitzkarte für Jäger:
    Schusswaffen zur Jagdausübung mit einer Länge von mehr als 60 Zentimetern - ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann - können mit dem Jagdschein erworben und dann bei der Waffenbehörde angemeldet werden.
    Die Anmeldefrist der Schusswaffen beträgt zwei Wochen.
    Das Bedürfnis zum Besitz von zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden. Allerdings ist vor dem Erwerb ein Antrag bei der Waffenbehörde erforderlich.


Waffenbesitzkarte für Erben:
    Personen, die Waffen im Wege der Erbfolge erworben haben und selbst ein Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen nachgewiesen haben, kann eine Waffenbesitzkarte für die im Wege der Erbfolge erworbenen Waffen ausgestellt werden.

    Für alle anderen Personen, die im Wege der Erbfolge Schusswaffen erwerben, gilt seit dem 01.04.2008 die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Danach sind Waffen, die im Rahmen der Erbfolge erworben wurden, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem zu verschließen, damit der Gebrauch der Waffe ausgeschlossen ist. Das Blockiersystem muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt(PTB)zugelassen sein.

    Bis zur Zulassung des notwendigen Blockiersystems durch die PTB kann die Waffenbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nicht mit einem Blockiersystem verschlossene Waffe erteilen. Diese Ausnahmegenehmigung wird in Regel befristet erteilt.

    Sofern Erben die geerbten Waffen nicht behalten möchten, können die Waffen an Waffenhändler veräußert oder auch bei der Waffenbehörde abgegeben werden.

    Sofern sich auch Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, sie kann aber auch bei der Waffenbehörde abgeliefert werden.


Waffenbesitzkarte für Sammler:
    Waffen sammeln können Personen, die eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung aufbauen möchten, die hierzu notwendigen Kenntnisse besitzen und Möglichkeiten haben, eine Waffensammlung sicher unterzubringen.

    Den Anträgen ist grundsätzlich ein Gutachten über die beabsichtigte Anlegung oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung als Bedürfnisnachweis beifügen. Es ist eine Sachkundeprüfung abzulegen. Weitere Informationen werden gern in einem persönlichen Gespräch vermittelt.


Hinweis:

Der Erwerb und die Veräußerung einer Schusswaffe muss der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt und die WBK zur Ein- bzw. Austragung vorgelegt werden.
 
Benötigte Unterlagen:
    Sportschützen erwerben die Sachkunde beim Besuch eines Lehrgangs zum Erwerb der Sachkunde und anschließender Sachkundeprüfung vor einem Prüfungsausschuss. Dieser Ausschuss fertigt ein Sachkundeprüfungszeugnis, welches dann der Waffenbehörde vorgelegt wird.

    Der Nachweis des Bedürfnisses für Sportschützen ist nach einer mindestens zwölfmonatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch die Bescheinigung des anerkannten Schützenverbandes, ab der 3. Kurzwaffe Bedürfnisbescheinigung durch den anerkannten Schützenverband mit Bestätigung, dass die weitere Waffe für den Schießsport benötigt wird, möglich.

    Jagdscheininhaber erwerben die Sachkunde durch die jagdliche Ausbildung vor der Jägerprüfung.
 
Kosten:
    Erteilung einer Standardwaffenbesitzkarte 56,24 EUR
    WBK zum Erwerb der ersten Kurzwaffe 40,90 EUR
    Berechtigung zum Munitionserwerb 25,56 EUR
    Ein- bzw. Austragung einer Waffe in die WBK 12,78 EUR



Kontakt:
Frau Drischler und Frau Reil, Zimmer 152, Telefon 06152/989-316
Frau Brückmann, Zimmer 151, Telefon 06152/989-314
Herr Wolf, Zimmer 150, Telefon 06152/989-375
Fax 06152/989-697
eMail: jagdwaffen@kreisgg.de
Download:

Waffen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel
Antrag_Erteil_Erlaub_Waffenh.pdf (414.29 KB / Acrobat PDF)
Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
AntragWaffG2006.pdf (2.80 MB / Acrobat PDF)
Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen die im Wege der Erbfolge erworben wurden
Antrag_Erbfolge.pdf (77.58 KB / Acrobat PDF)
Antrag und Merkblatt: Erteilung einer Erlaubnis zum führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Zulassungszeichen "PTB"(Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz)
KlWaffenschAntrag2006.pdf (450.49 KB / Acrobat PDF)
Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition
FormularUnterbringungWaffen.pdf (19.59 KB / Acrobat PDF)
Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe ( § 14 WaffG)
Beduerfnis_Waffe.pdf (86.64 KB / Acrobat PDF)
Information zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen oder Munition
Information_Unterbringung_Waffen05102009.pdf (68.43 KB / Acrobat PDF)
Meldung - Überlassen einer Waffe (Veräußerung)
Ueberlassen_Waffe.pdf (174.37 KB / Acrobat PDF)
Meldung des Erwerbs einer Schusswaffe
Erwerb_Schusswaffe.pdf (176.33 KB / Acrobat PDF)

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