Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 wurden u. a. folgende Rechtsänderungen ab dem 01.04.2008 wirksam: Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind Nachbildungen, welche echten scharfen Schusswaffen täuschend ähnlich sehen (z. B. Softair-Waffen). Es ist ohne Ausnahme verboten, Gegenstände, die wie scharfe Schusswaffen aussehen, in der Öffentlichkeit zu führen. Außerhalb des eigenen Privatbereiches dürfen solche Anscheinswaffen nur in einem sicheren und verschlossenen Behältnis transportiert werden. Messer Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse zum Führen des Messers, z. B. für die Berufsausübung, die Brauchtumspflege oder die Wahrnehmung eines Hobbys notwendig ist. Für diesen Zweck dürfen die in § 42 a WaffG bezeichneten Gegenstände auch außerhalb des Privatbereiches mitgeführt werden. Softairwaffen Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Für diese Waffen wurde die Geschossenergiegrenze in Anpassung an die EU-Spielzeugrichtlinie von 0,08 auf 0,5 Joule erhöht. Zusätzlich ergeben sich aus den ab dem 01.04.2008 geltenden Vorschriften auch noch erweiterte Eintragungspflichten. Alle bisher erlaubnisfrei erworbenen Wechsel- und Austauschläufe und Wechselsysteme zu vorhandenen Schusswaffen müssen bis zum 01.10.2008 in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden, um weiterhin die tatsächliche Gewalt über diese wesentlichen Teile ausüben zu können. LEP-Waffen, dies sind vormals erlaubnispflichtige echte Schusswaffen, die zu Druckluftwaffen umgebaut wurden, sind bis zum 01.10.2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Da mit der Änderung der waffenrechtlichen Vorschriften auch neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt wurden, sollten die vorstehenden Änderungen unbedingt beachtet werden. Verstöße hiergegen können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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