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Kreisverwaltung: Bereiche: Ordnungs- und Gewerberecht: Die wichtigsten Änderungen des Waffenrechts 2009
 


Die wichtigsten Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009

Aufbewahrung von Waffen und Munition
Am 25.07.2009 trat eine Änderung des Waffengesetzes in Kraft. Danach sind Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition verpflichtet, gegenüber der Waffenbehörde unaufgefordert die von ihnen zur sicheren Aufbewahrung ihrer Waffen getroffenen Maßnahmen nachzuweisen.
Die Waffenbehörde fordert daher alle Waffen- und Munitionsbesitzer auf, die ordnungsgemäße Unterbringung – soweit noch nicht geschehen – unverzüglich anzuzeigen.
Zu diesem Thema gibt es ein Informationsblatt sowie das Formular „Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition ". Diese Vordrucke sind in Papierform auch bei der Waffenbehörde des Kreises Groß-Gerau erhältlich.
Als Nachweis über die richtige Aufbewahrung können Belege über Kauf oder Installation geeigneter Tresore und Waffenschränke oder technischer Sicherheitsvorkehrungen dienen. Aus diesen Nachweisen müssen auch die Sicherheitsstufen der Waffenschränke und Tresore erkennbar sein. Gegebenenfalls können auch Fotos der Waffenschränke/Tresore oder sonstigen Einrichtungen vorgelegt werden.

Die Verschärfung des Waffengesetzes ermöglicht der Waffenbehörde, die sorgfältige Aufbewahrung der Waffen im Rahmen einer Kontrolle des Aufbewahrungsortes zu überprüfen. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften ist jetzt strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amnestieregelung für unerlaubt besessene Waffen
Personen, die nicht auf ihren Namen registrierte erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen und Gegenstände besitzen, haben bis zum 31.12.2009 die Möglichkeit, diese straffrei abzugeben. Die Straffreistellung erstreckt sich lediglich auf den Erwerb und Besitz, nicht auf das Führen von Waffen. Die Amnestieregelung kommt nicht in Betracht, wenn bereits vor Abgabe der Waffen ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Die Waffenbesitzer können sich bei der
  • Waffenbehörde im Landratsamt Groß-Gerau, Telefon 06152/989-375 oder 06152/989-316
oder bei den Polizeistationen im Kreis Groß-Gerau
  • Bischofsheim: 06144/96660
  • Gernsheim: 06258/93430
  • Groß-Gerau: 06152/1750

  • Kelsterbach: 06107/71980
  • Mörfelden-Walldorf: 06105/40060
  • Rüsselsheim: 06142/6960
melden.

Die Kreisverwaltung sichert eine unbürokratische Abwicklung zu. Die Waffenbesitzer müssen keine Verwaltungsgebühr zahlen. Die Abgabe und auch die spätere Vernichtung der Waffe ist kostenlos. Die Beseitigung wird vom Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung in Wiesbaden übernommen.

Bei der Waffenbehörde der Kreisverwaltung können jederzeit auch legal besessene Waffen und Munition zur ordnungsgemäßen Vernichtung abgegeben werden. Die Waffen dürfen nicht geladen sein und sind getrennt von der Munition zu verpacken, beispielsweise in einem Waffenfutteral. Soweit vorhanden muss die Waffenbesitzkarte bei der Abgabe der Waffe ebenfalls abgegeben werden.

Luftgewehre, Schreckschusswaffen, Schlagstöcke, Messer usw. werden ebenfalls zur Vernichtung entgegengenommen.


Hintergrund für die Gesetzesänderungen
Am 11. März 2009 tötete ein 17-Jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer großkalibrigen Pistole 15 Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Diese Tat wäre so nicht möglich gewesen, wenn die Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Vorschriften getrennt voneinander eingeschlossen gewesen wären.
 
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