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Kreisverwaltung: Bereiche: Ordnungs- und Gewerberecht: Europäischer Feuerwaffenpass
 
Sie möchten mit Ihren Schusswaffen in Länder der Europäischen Union reisen ?

Wenn Sie bei Reisen in oder durch andere Staaten der Europäischen Union Waffen und Munition mitnehmen wollen, z.B. bei Jagdreisen und zur Teilnahme an Schießwettbewerben, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser dient der Legitimation der Waffen innerhalb der EU.
Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann für alle Schusswaffen ausgestellt werden, die Sie selbst oder eine andere Person berechtigt besitzen.

In einigen EU - Staaten ist vor der Einreise die Zustimmung zur beabsichtigten Waffeneinfuhr einzuholen.

Mitgliedsländer der Europäischen Union sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
(Stand 01.01.2007)


In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) des Staates, der bereist werden soll.
 
Benötigte Unterlagen:
  • 2 Lichtbilder aus neuerer Zeit, in der Größe 45 x 35 Millimetern im Hochformat
  • Das Gesicht muss auf den Bildern mit mindestens 20 Millimetern abgebildet sein
  • Fügen Sie bitte eine Auflistung der Schusswaffen bei, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen
 
Kosten:
  • Die Verwaltungsgebühr beträgt 40,90 EUR
Kontakt:
Frau Drischler und Frau Reil, Zimmer 152, Telefon: 06152/989-316
Frau Brückmann, Zimmer 151, Telefon: 06152/989-314
eMail: fijawa@kreisgg.de
Besonderes:
Bei Auslandsreisen wird teilweise für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland eine zollrechtliche Bescheinigung
(Auskunftsblatt Rückwarenregelung, Vordruck Nr. 0329) benötigt.
Diese Bescheinigung erteilt das Hauptzollamt. Empfohlen wird, sich rechtzeitig um eine derartige Bescheinigung zu bemühen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Waffe bei der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unabhängig davon, wo sie erworben wurde, erneut zu verzollen ist.
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