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Kreisverwaltung: Bereiche: Ordnungs- und Gewerberecht: Informationen für Jagscheininhaber
 
Alto Texto Wer sind "Kundige Personen" im Sinne der EG-Gesetzgebung?

Kundige Person im Sinne des einschlägigen EG-Rechts sind die zur Jagdausübung legitimierten Personen, die eine Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt haben und die sich bis spätestens Ende 2009 einer Schulung durch den Landesjagdverband Hessen oder einer anderen Institution unterzogen haben, deren Lehrgangsinhalt mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Referat Fleischhygiene - abgestimmt ist.
Dem steht die Anerkennung als kundige Person in anderen Bundesländern gleich.
Spätestens ab 2010 gilt als kundige Person nur noch derjenige, der einen entsprechenden Lehrgang belegt hat.


Befugnisse der kundigen Person:
Eine kundige Person kann im Rahmen der Abgabe von erlegtem Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe eine erste Untersuchung des Wildkörpers und aller Organe durchführen. Werden bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, besteht kein Verdacht auf eine Belastung des Tieres mit Umweltgiften und zeigte das Tier vor der Erlegung keine Verhaltensstörungen, so brauchen die Eingeweide und der Kopf dem Tier bei der Abgabe nicht beigefügt werden, wenn die kundige Person das Ergebnis der Untersuchung in einer schriftlichen Erklärung dem Wildkörper beifügt. Bestehen Zweifel bei irgendeinem der aufgeführten Merkmale, so hat dies die kundige Person auf dem Begleitzettel zu vermerken und dem Wildkörper sind – außer den Hauern, Geweihen, Hörnern, dem Magen nebst Därmen - alle Organe der jeweiligen Wildtiere beizufügen.
Bei Tierarten, bei denen der Kopf und das Zwerchfell zur Trichinenuntersuchung benötigt werden, sind sie – außer den Hauern beim Wildschwein - dem Tierkörper in jedem Fall beizufügen. Dies gilt auch dann, wenn keine kundige Person diese Untersuchungen durchgeführt hat.

Auskunft über Lehrgänge gibt der Kreisjägerverein Groß-Gerau e.V.

Hinweis:
Jagdscheininhaber, die Tierärzte oder amtliche Fachassistenten im Sinne der Verordnung (EG) 854/2004 sind und Personen, die nach dem 01.01.2007 ihre Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt haben, sind kundige Personen im o.g. Sinne und brauchen keinen Lehrgang zu besuchen.
 
Kontakt:
Frau Sabitzer, Zimmer 149
Telefon: 06152/989-263
Fax.: 06152/989-697
eMail: fijawa@kreisgg.de
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