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Kreisverwaltung: Bereiche: Schulentwicklung: Schülerfahrkostenerstattung
 
Sie möchten die Erstattung von Schülerfahrkosten beantragen?

Folgende Voraussetzungen müssen im wesentlichen erfüllt sein:

Die Wohnung der Schülerin oder des Schülers liegt im Gebiet des Schulträgers Kreis Groß-Gerau (ohne Rüsselsheim und Kelsterbach).

Die Schülerin oder der Schüler besucht eine allgemeinbildende Schule bis zur Jahrgangsstufe 10, die Grundstufe einer Berufsschule oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt beim Besuch der Grundschule mehr als 2 Kilometer, beim Besuch einer weiterführenden Schule ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als 3 Kilometer. Maßgeblich ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule.


Was wird erstattet?

Erstattet werden die notwendigen Beförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kosten für die Benutzung von privaten Fahrzeugen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Ist die besuchte Schule nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule, werden nur die notwendigen Beförderungskosten zur zuständigen Schule oder zur nächstgelegenen Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot erstattet.


Wie wird erstattet?

Es ist ein Antrag auf Übernahme der notwendigen Beförderungskosten beim Schulverwaltungs- und Sportamt zu stellen (Grundantrag). Nach Feststellung des Anspruchs erfolgt die Erstattung nach jedem Schulhalbjahr. Hierzu ist jeweils ein Erstattungsantrag (Folgeantrag) zu stellen.

Bei bestimmten Schulen wird anstelle der Erstattung eine kostenlose Schulzeitkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehändigt. Hierzu ist eine Antragstellung nur im Ausnahmefall erforderlich, z.B. bei einem Schul- oder Wohnungswechsel.

Antragsformulare sind bei den Schulen, bei der Kreisverwaltung (Schulverwaltungs- und Sportamt), bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen und als PDF-Dokument im Download (siehe unten) erhältlich.

Die Erstattung von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler aus Rüsselsheim und Kelsterbach erfolgt, da beide Städte eigenständige Schulträger sind, durch die dortigen Stadtverwaltungen. Bitte beachten Sie, dass andere Antragsformulare gelten.


Welche Fristen sind zu beachten?

Die für ein Schuljahr entstandenen Beförderungskosten werden den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.
 
Kontakt:
Telefon (06152) 989-177 oder 989-694
Telefax (06152) 989-656
Download:

Schulverwaltung
Antrag auf Erstattung der Beförderungskosten nach § 161 Hess. Schulgesetz
Formblatt_EA.pdf (146.27 KB / Acrobat PDF)
Grundantrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz für Allgemeinbildende Schulen
Bef_Kosten_A.pdf (239.25 KB / Acrobat PDF)
Grundantrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz für berufliche Schulen
Bef_Kosten_B.pdf (765.77 KB / Acrobat PDF)
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